I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:
1.1.
Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage
der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der
Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Diese
gelten – sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird
– auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.
1.2.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen
Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge
nicht. Eine unwirksame Bestimmungen ist durch eine wirksame, die eher
ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.3. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.
II. Urheberrechtliche Bestimmungen:
2.1
Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2
Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen
(Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher
Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall
eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht
übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich
vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen
(Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel
ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang
maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte
wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages)
entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung
nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für
das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für
Werbezwecke als erteilt.
2.2
Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung,
Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung
(Namensnennung) bzw. den Copyright vermerk im Sinn des WURA
(Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar),
insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim
Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto:
(c) .. Name/Firma des Fotografen; Ort und, soferne veröffentlicht,
Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese
Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs
3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert,
ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend
beschriebenen Herstellervermerk.
2.3
Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung
des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem,
dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
2.4
Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des
vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt,
wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt
2.2 oben) erfolgt.
2.5
Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare
zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten)
reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei
Veröffentlichung im Internet ist dem Fotograf die Webadresse
mitzuteilen.
III. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung:
3.1.1 Analoge Fotografie:
Das
Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive
etc.): steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner
gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte
Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
Diapositive
(Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem
Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf
Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern
nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.1.2 Digitale Fotografie
Das
Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf
Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich
schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende
Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom
Fotografen hergestellte Bilddateien.
Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2
Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in
Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in
Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers
bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist
nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und
dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt
hiervon unberührt.
3.3
Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von
einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung
stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
IV. Kennzeichnung:
4.1
Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen
Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der
Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der
Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der
Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter
Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die
Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt
insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten
Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler
Bilddateien.
4.2
Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu
speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch
verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung
erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und
eindeutig identifizierbar ist.
V. Nebenpflichten:
5.1
Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen
Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der
Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad-
und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht
auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von
Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die
Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher
Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
5.2
Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen
Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der
Auftraggeber, dass er hiezu berechtigt ist und stellt den Fotografen von
allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht
beruhen.
5.3
Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte
unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte
nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist
der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände
auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten
gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Verlust und Beschädigung:
6.1
Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag
hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale
Bilddateien) haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel immer – nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes
Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte
(Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten
und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies
möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber
nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise-
und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten,
Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn,
Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur,
wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und
Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung
oder Lieferung.
6.2
Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der
Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke,
sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten.
Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
VII. Vorzeitige Auflösung:
Der
Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus
wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist
insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des
Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein
Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden
Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen
einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des
Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen
weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn
die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu
vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen
Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz
schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen
fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa
der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder
Mitwirkungspflichten, verstößt.
VIII. Leistung und Gewährleistung:
8.1
Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann
den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen
lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen
trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des
Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die
Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten
fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen
als solche keinen Mangel dar.
8.2
Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des
Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a
ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
8.3
Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in
der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen,
rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von
Modellen, Reisebehinderungen etc..
8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
8.5
Der Fotograf behält sich – abgesehen von jenen Fällen, in denen dem
Vertragspartner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht – vor,
den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung,
Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat
diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt
bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich
zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich,
spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, unter
Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Fotografen schriftlich
bekanntzugeben.
Verdeckte
Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine
Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als
genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder
Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie
das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln, sind in diesen
Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.
8.6
Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei
Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt
entsprechend.
8.7
Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher
Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt
6.1 entsprechend.
8.8
Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu
akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch
oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
8.9
Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die
öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.
IX Werklohn / Honorar:
9.1
Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen
ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst
ein angemessenes Honorar, zu.
9.2
Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie
dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung
Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine
Preisreduktionen gewährt.
9.3
Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle,
Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren
Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
9.5
Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische
Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt
für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen
solchen Besprechungsaufwand.
9.6
Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages
aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen
mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall
unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der
Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten
Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
X. Lizenzhonorar:
Sofern
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem
Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein
Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert
zu.
XI. Zahlung:
11.1
Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei
Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der
voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar – falls
es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes,
ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Die
Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im
Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des
Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.
11.2
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf
berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
11.3
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf – unbeschadet
übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in
der Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.
11.4
Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen,
geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars
samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt
kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt,
vor.
XII. Datenschutz:
Der
Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass
der Fotograf die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail,
Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für
Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene
Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und
verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner einverstanden, dass ihm
elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
Der
Vertragspartner nimmt folgende Datenschutzmitteilung, soferne diesem
nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist, zur Kenntnis und
bestätigt, dass der Fotograf damit die ihn treffenden
Informationspflichten erfüllt hat:
Der Fotograf als Verantwortlicher verarbeitet personenbezogenen Daten des Vertragspartners wie folgt:
Zweck der Datenverarbeitung:
Der
Fotograf verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen
Daten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom
Vertragspartner angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der
Bildnisse zu Werbezwecken des Fotografen, darüber hinaus die weiters
bekanntgegebenen personen- bezogenen Daten für die eigene Werbezwecke
des Fotografen.
Verarbeitete
Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung: Der Fotograf
verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift,
Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und
Bilddaten, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen.
Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners:
Zu
den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten des
Vertragspartners, wenn dies Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage des
Vertragspartners namentlich zu nennende Empfänger übermittelt,
nämlich insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte,
sofern dies Vertragsinhalt ist, Medien, sollte diesbezüglich eine
Vereinbarung mit dem Vertragspartner bestehen und gegebenenfalls in die
Vertragsabwicklung involvierte Dritte.
Speicherdauer:
Die
personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Fotografen nur
solange aufbewahrt, wie dies von vernünftiger Weise als notwendig
erachtet wird, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen und
wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen
Daten des Vertragspartners werden solange gesetzlich
Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller
Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind, gespeichert.
Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten:
Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt
•
zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Fotograf
gespeichert hat um Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder
selbst –zu erhalten
• die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen
•
vom Fotografen zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen
Daten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen –
einzuschränken
•
unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen
Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene
Einwilligung zu widerrufen
• Datenübertragbarkeit zu verlangen die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten
• übermittelt werden, zu kennen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben
6. Kontaktdaten des Verantwortlichen:
Sollte
der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten
Fragen und Anliegen haben, kann sich dieser an den ihm namentlich und
anschriftlich bekannten Fotografen wenden.
XIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen:
Der
Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche
Vereinbarung besteht – berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur
Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt
zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine
ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die
Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das
eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041
ABGB.
Der
Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden
Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen
Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer
Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen verarbeitet werden.
XIV. Teilnahme an Schulungen, Trainings, Coachings oder Workshops des Fotografen:
14.1.
Die Anmeldung ist in jedem Fall verbindlich. Die anmeldende Person hat
im Vorfeld zu klären, ob die als Teilnehmer/-in gebuchte Personen auch
tatsächlich an der Veranstaltung teilnehmen können und/oder wollen.
Die Verhinderung eines Teilnehmers begründet keinen Anspruch auf
Vertragsauflösung. Da die Workshop- Plätze begrenzt sind und
ausverkaufte Veranstaltungen aus dem Verkauf/ der Werbung genommen
werden, kann eine kostenfreie Stornierung nicht angeboten werden. Das
Nicht-Erscheinen, unabhängig vom Grund, entbindet nicht von der
Zahlungspflicht. Für Mahnungen, Zahlungserinnerungen etc. sind € 10,00
pro Schreiben zzgl. von Fremdkosten vereinbart.
14.2 Die Teilnahmegebühr ist bei der Anmeldung fällig und spätestens innerhalb von sieben Tagen zu begleichen.
14.3. Der Teilnehmer erscheint, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf eigene Kosten und Risiko.
14.4. Das Nichterscheinen, unabhängig vom Grund, entbindet nicht von der Zahlungspflicht.
14.5. Der Fotograf ist berechtigt, die Veranstaltung(en) aus wichtigem Grund zu verschieben oder zu verlegen.
14.6.
Sollte der Hauptreferent des Workshops wegen Krankheit oder anderem
zwingendem Grund nicht an der Veranstaltung teilnehmen können, wird die
Veranstaltung verlegt oder abgesagt. Sollten Nebenreferenten wegen
Krankheit oder aus anderem zwingenden Grund verhindert sein, so wird der
Fotograf angemessenen Ersatz stellen.
14.7.
Mit Teilnahme am Workshop erwirbt der Teilnehmer keine
Persönlichkeitsrechte am Bild gleichfalls teilnehmender Personen oder
Modellen. Fotos, Filme oder Videos von den vom Fotografen für den
Workshop gebuchten Modellen, oder Bildmaterial, welches der Fotograf zu
Übungszwecken zur Verfügung stellt, dürfen nur zur privaten Nutzung
benutzt werden. Eine kommerzielle Nutzung bedarf der schriftlichen
Zustimmung des Fotografen. Es darf kein Bildmaterial veröffentlicht
werden, die der abgebildeten Person schaden könnten.
14.8. Der Fotograf übernimmt keine Verantwortung für vom Teilnehmer mitgebrachtes oder deponiertes Equipment.
14.9.
Im Interesse des geregelten Veranstaltungsflusses ist die Teilnahme mit
einer Verspätung von mehr als 25 Minuten am gebuchten Workshop nicht
mehr möglich. Sofern am gleichen Tag eine weitere gleiche Veranstaltung
stattfindet, liegt es im Ermessen des Veranstalters zu prüfen, ob im
Folgeworkshop ein Platz frei ist, so dass alternativ am Folgeworkshop
teilgenommen werden kann. Sollte im darauf folgenden Workshop kein Platz
frei sein, verfällt die Berechtigung zur Teilnahme am Event, ohne
daraus einen Erstattungsanspruch für den Teilnehmer zu begründen.
Sollte bei verspätetem Erscheinen die Teilnahme durch die
Projektleitung ausnahmsweise genehmigt werden, so schließt die dadurch
resultierende Minderung der Leistung einen Erstattungs-, Rücktritts-
oder Minderungsanspruch der Teilnehmerin ausdrücklich aus.
14.10. Das
Mitbringen von Personen, die nicht aktiv am Workshop teilnehmen, ist im
Interesse des kompakten Workshops nicht möglich.
14.11. Der Fotograf
übernimmt keine Haftung für mitgebrachte Ausrüstung. Für
Personenschäden jeglicher Art, insbesondere durch unzutreffende Inhalte
und Empfehlungen, technische Ausfälle oder sonstige
Unzulänglichkeiten übernimmt der Fotograf keine Haftung, soweit dem
Fotografen kein verschulden trifft. Dies gilt auch für Leistungen
Dritter, die den Teilnehmern angeboten werden.
XV. Schlussbestimmungen:
15.1
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des
Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am
neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht werden.
15.2
Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem
Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten,
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach,
dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest
grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches
materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird
ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
15.3
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen
auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und
zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten
Technik (Film, Video, etc.).